Samstag, 20. November 2010

Schwerbehindertenausweis - von Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart




Schwerbehindertenausweis - wie erlange ich ihn mit anwaltlicher Hilfe


Im Verfahren zur Erlangung des Schwerbehindertenausweises helfe ich Ihnen gerne anwaltlich.
Die Schwerbehinderteneigenschaft wird in Graden der Behinderung gemessen (GdB) und in Zehnerstufen von 20 bis 100 erteilt. Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert und ab GdB 60 als chronisch krank ( Zuzahlungsminderung bei der Krankenkasse ).

Zudem gibt es Zusatzmerkmale ( siehe Merkzeichen ).

Behinderung ist definiert als die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht.

Folgende chronische Krankheiten und Bedinderungen sind häufig ein Grund den Schwerbehindertenausweis zu beantragen ( Auswahl ) : Schwere Schmerzerkrankungen, Fibromyalgie, Rheuma, Lähmungen, bösartige Krebserkrankungen, Gehbehinderungen,  schwere Rückenleiden, andere orthopädische Leiden, Diabetes mellitus, Herzkrankheiten, Nierenverlust, Lebererkrankungen, Folge von Brustamputationen, psychiatrische Erkrankungen, Depressionen, chronische Schlafstörungen. Je stärker diese und andere Leiden vorliegen ( im Vergleich zu Gleichaltigen ), desto höher ist der Grad der Behinderung.
   
Gegen einen abgelehnten Antrag kann man binnen einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Gegen einen abgelehnten Widerspruchsbescheid ist innerhalb von einem Monat Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Der Schwerbehindertenausweis kann eine Reihe von Eintragungen enthalten, mit denen verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden sind.

Nachstehend eine Auswahl der Merkzeichen und deren Bedeutung:
- B”  die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.
- G” die Bewegungsfähigkeit  im  Straßenverkehr  ist erheblich beeinträchtigt (gehbehindert).  Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer alterungsunabhängigen Einschränkung des Gehvermögens, Wegstrecken bis zwei Kilometer bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde,  nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann.
- AG” Außergewöhnlich Gehbehindert. Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte usw.
- H” Hilflos. Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderung, nicht nur vorübergehend, für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existens, im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf.
Für Besitzer eines Schwerbehindertenausweises mit den entsprechenden Eintragungen bestehen erhebliche Vorteile. Den Freifahrtausweis erhalten Gehbehinderte (Merkmal G), Hilflose, Gehörlose und schwer Kriegsbeschädigte.

Es ist ratsam, so früh wie möglich einen erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten.

RA Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart

T : 0711- 2482446  (Wir freuen uns über Ihren Anruf zur Terminsvergabe in der Kanzlei.
Telefonberatung auch bundesweit)

E-Mail : KanzleiEschle@t-online.de

http://www.rechtsanwalt-eschle.de     ausführliche Kanzleihomepage



Anwaltskanzlei Eschle auf Youtube: 
http://www.youtube.com/watch?v=z8LfqR8KdkA

Anwaltskanzlei Eschle auf Facebook (Wir freuen uns auf Ihr "Gefällt mir"): 
http://www.facebook.com/pages/Anwaltskanzlei-Eschle-Stuttgart/152616531422408?

Anwaltskanzlei Eschle bei XING:
http://www.xing.com/profile/Thomas_Eschle

Anwaltskanzlei Eschle Internetblogs zu Rechtsthemen:
http://www.blogger.com/profile/02476594233585060590

Anwaltskanzlei Eschle, Impressum mit Pflichtangaben:
http://ra-thomas-eschle-impressum.blogspot.de/



Im Internet finden Sie meine Kanzleihomepage unter: www.rechtsanwalt-eschle.de
Ich freue mich über Ihren Besuch!